des Abgeordneten Volkan Baran SPD
Rechtssicherheit bei Barrierefreiheit im Mietwohnungsbau
Mit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung (BauO NRW) zum 01.01.2019 haben sich einige Änderungen in Bezug auf die Barrierefreiheit bei der Neuerrichtung von Miethäusern ergeben. Nach §39.4 sollen Neubauten mit mehr als drei oberirdischen Geschossen einen Aufzug haben, der von allen Wohnungen des Hauses aus barrierefrei erreichbar ist. Gleichzeitig wird dies durch den §49.1 weiter eingeschränkt, in dem festgelegt ist, dass Wohnungen in Gebäuden der Klassen drei bis fünf barrierefrei zugänglich und eingeschränkt mit
dem Rollstuhl nutzbar sein müssen. Diese beiden Regelungen in Kombination lassen einen gewissen Interpretationsspielraum.
Daraus erwachsen in der Genehmigungspraxis der Kommunen und Kreise sehr unterschiedliche Auslegungen. Diese Unklarheit sorgt dafür, dass Bauherren davon abgehalten oder mindestens dabei behindert werden Mietwohnungen zu errichten. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in NRW, die investieren wollten sind bereits von dieser Unklarheit betroffen gewesen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Plant die Landesregierung die bestehende Rechtsunsicherheit zu tilgen und durch eine präzisere Ausgestaltung eine solide rechtliche Basis für Bauherren in NRW zu schaffen?
2. Was bedeutet die Formulierung „eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ in §49.1 konkret?
3. Ist der Landesregierung bekannt, ob innerhalb der einzelnen Kommunen und Kreise die Auslegung dieser Rechtslage immer nach dem gleichen Muster geschieht?
4. Müssen dreigeschossige Reihenhausbauten ebenfalls per Aufzug erschlossen werden?
5. Plant die Landesregierung vor dem Hintergrund steigender Mieten, den Bau der Aufzüge finanziell zu fördern oder andere Maßnahmen, um die Errichtung von Mietwohnungen attraktiver zu gestalten?
Volkan Baran